8. Der durchgeführte Einkommensvergleich wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe einen sehr verständnisvollen und fürsorgerischen Arbeitgeber und es hätte abgeklärt werden müssen, ob nicht ein "Soziallohn" vorliege (Beschwerde S. 6), ist anzumerken, dass dies bereits von der IV-Stelle des Kantons Aargau abklärt wurde. Der Arbeitgeber gab dabei an, der Lohn der Beschwerdeführerin entspreche deren Arbeitsleistung (IV-Akten Nr. 118.1). Die Beschwerdegegnerin war diesbezüglich nicht zu weiteren Abklärungen verpflichtet. Es bleibt somit - 12 -