Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der psychiatrische Gutachter zumindest eine Teilursache anerkenne und dies für die Bejahung der Leistungspflicht ausreiche (Beschwerde S. 10), nichts. Der psychiatrische Gutachter nimmt dabei zur natürlichen Kausalität Stellung (vgl. VB 4.3 Interdisziplinäres Gutachten S. 59 f.) und nicht zur Adäquanz, welche als Rechtsfrage (BGE 115 V 133 E. 11 b S. 146; Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.1) ohnehin nicht medizinisch zu beantworten ist.