Ein Zeckenbiss ist rechtsprechungsgemäss als leichter Unfall zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2015 vom 17. Juni 2015 E. 4). Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen ohne weiteres verneint werden (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2014, S. 62). Damit entfällt die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.2.).