7.5. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. med. B. sind die psychischen Beschwerden somit als sekundäre Folgen der FSME-Erkrankung zu qualifizieren, womit die Adäquanz nach den für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen massgebenden Kriterien zu prüfen ist (vgl. E. 7.3.). Ein Zeckenbiss ist rechtsprechungsgemäss als leichter Unfall zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2015 vom 17. Juni 2015 E. 4).