Handelt es sich hingegen um sekundäre Folgen in dem Sinne, dass die betroffene Person mit der Krankheit insgesamt oder den Folgen davon psychisch nicht fertig wird und deshalb erkrankt, hat die Adäquanzprüfung nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen massgebenden Kriterien zu erfolgen. Die Qualifikation der psychischen Beschwerden als direkte Auswirkungen der Erkrankung oder aber als sekundäre Folge davon bzw. als rein psychische Erkrankung ist aufgrund der ärztlichen Berichte zu bewerten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 282/04 vom 14. März 2005 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3).