kommt die normale Adäquanzformel zur Anwendung, wenn die psychischen Beschwerden als eine direkte Folge der Infektionskrankheit qualifiziert werden. Handelt es sich hingegen um sekundäre Folgen in dem Sinne, dass die betroffene Person mit der Krankheit insgesamt oder den Folgen davon psychisch nicht fertig wird und deshalb erkrankt, hat die Adäquanzprüfung nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen massgebenden Kriterien zu erfolgen.