7.3. Liegen teilweise objektivierbare Unfallfolgen vor, hat dies nicht generell zur Folge, dass auch die übrigen beim Unfall zugezogenen Leiden objektivierbar und damit unfallkausal in dem Sinne sind, dass sich der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang decken (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2021 vom 12. Mai 2021 E. 7.2). Gemäss der Rechtsprechung - 10 -