7.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe die psychischen Beschwerden zu Unrecht isoliert von den somatischen Beschwerden nach der "Psycho-Praxis" beurteilt. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 282/04 vom 14. März 2005 und U 245/99 vom 17. Mai 2001, wonach die Adäquanz bei psychischen Beeinträchtigungen als direkte Folge einer Borreliose infolge eines Zeckenbisses nach der allgemeinen Adäquanzformel zu beurteilen sei (Beschwerde S. 9 f.).