6.3. Die Beschwerdegegnerin hat den Fallabschluss gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 20. März 2019 somit zu Recht per 30. Juni 2019 – und damit mehr als drei Jahre nach dem Unfallereignis – vorgenommen. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, sie sei "2019 während mehrerer Monate nicht mehr arbeitsfähig" gewesen, den Akten jedoch keine entsprechenden Arztberichte entnommen werden können (Beschwerde S. 7 f.). 7. 7.1. Strittig ist weiter, ob die psychische Beeinträchtigung über den 30. Juni 2019 hinaus in einem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfallereignis steht.