6.2.3. In Bezug auf eine weitere Heilbehandlung hielten die MEDAS-Gutachter fest, aus rein somatisch-neurologischer Sicht sei eine solche weder notwendig noch zweckmässig und geeignet, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verbessern. Der organische Anteil der Störung dürfe weitgehend als Endzustand betrachtet werden. Aus somatisch-neurologischer Sicht wäre die Arbeitsfähigkeit mit 80 % zu bewerten. Hingegen seien psychiatrisch/psychotherapeutische Massnahmen vorranging wichtig. Infolge der überlagernden psychischen Störung habe sich im Untersuchungszeitpunkt eine niedrigere Bewertung der Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % ergeben.