6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Die von den Gutachtern gestellte Prognose sei zu optimistisch gewesen und ihr Gesundheitszustand habe sich sogar weiter verschlechtert (Beschwerde S. 4 ff.). 6.2.2. Gemäss Art. 19 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz; vgl. E. 3.3.).