Er sei sinngemäss stress- und angstassoziiert. In Ruhe und in ruhiger Umgebung könne sie nacheinander Aufgaben erledigen (VB 4.3 Interdisziplinäres Gutachten S. 14 f.). Die Beschwerdeführerin wurde zudem auch neurologisch (VB 4.3 Interdisziplinäres Gutachten S. 18 ff.) und neuropsychologisch (Neuropsychologisches Teilgutachten S. 4 ff.) begutachtet. Die neuropsychologische Teilbegutachtung habe Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen und Sprache ergeben. Die Aussagekraft dieser Ergebnisse sei allerdings eingeschränkt.