6.1.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, im Gutachten werde nur sehr wenig und untergeordnet auf den Schwindel eingegangen (Beschwerde S. 5). Im neurologischen Teilgutachten wird anamnestisch bezüglich Schwindel ausgeführt, die Beschwerdeführerin benötige die Gehstöcke zuhause in bekannter Umgebung nicht. Die Schwindelsymptomatik sei auch auslösbar durch bewegte Reize vor den Augen, ohne jegliche Körperbewegung. Der Schwindel bestehe immer in gewissem Umfang, verstärke sich aber in reizdichter Umgebung, Menschenmengen, Stresssituationen oder bei hoher Vielfachanforderung. Er sei sinngemäss stress- und angstassoziiert.