6.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere Lücken und Inkonsistenzen bezüglich der anamnestischen Angaben vor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind jedoch nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens zu schmälern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ergänzungen der Beschwerdeführerin – wie beispielsweise eine Reise nach Norwegen habe nach einer Woche abgebrochen werden müssen oder beim im Gutachten erwähnten Klettersteig handle es sich lediglich um eine Höhenwanderung (vgl. Beschwerde S. 4 f.) – zu einer massgeblich anderen Einschätzung der -7-