(FSME) zur Folge hatte, und dass es sich bei diesem Zeckenbiss um einen Unfall im Sinne von Art. 6 UVG handelt (BGE 122 V 230; Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.2.2). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 29. April 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 5.15) den Fallabschluss zu Recht per 30. Juni 2019 vorgenommen und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2019 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen hat.