" 1. Der Einspracheentscheid vom 29.04.2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Eventuell seien die Akten mit einer aktuellen Verlaufsbegutachtung sowie einer Neueinschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, Therapiebedürftigkeit und des Integritätsschadens zu ergänzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: