vom 20. März 2019). Mit Verfügung vom 18. September 2020 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Zudem stellte sie die Leistungen für Heilbehandlungen per 30. Juni 2019 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. April 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: