{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-273_2022-02-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4601", "Checksum": "83532a192ec1a208b10fe4430fcad832"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.273"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 14.02.2022 VBE.2021.273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:44", "Checksum": "3627a18a7bf22fab2dc351c201c2e4b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 14.02.2022 VBE.2021.273\n\n Versicherungsgericht\n2. Kammer\n\nVBE.2021.273 / as / BR\nArt. 21\n\nUrteil vom 14. Februar 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin\nOberrichterin Gössi\nOberrichterin Schircks Denzler\nGerichtsschreiber i.V. Wallimann\n\nBeschwerde- A._____\nführerin vertreten durch lic. iur. Urs Schaffhauser, Rechtsanwalt,\nObergrundstrasse 73, 6003 Luzern\n\nBeschwerde- Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel\ngegnerin vertreten durch lic. iur. Oskar Müller, Rechtsanwalt,\nSteinhauserstrasse 51, Postfach 7552, 6302 Zug\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG\n(Einspracheentscheid vom 29. April 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie 1958 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin\ngegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. Juli 2016 meldete sie der\nBeschwerdegegnerin einen erlittenen Zeckenbiss, welcher eine Infektion\nausgelöst habe. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht\nim Zusammenhang mit dem Unfall und erbrachte Leistungen in Form von\nHeilbehandlungskosten, Taggeldern und beruflichen Reintegrationsmassnahmen. Weiter führte sie medizinische Abklärungen durch; insbesondere\nliess sie die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten (Gutachten\nder Medizinischen Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH [MEDAS Bern] vom\n20. März 2019). Mit Verfügung vom 18. September 2020 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Zudem stellte sie die Leistungen für Heilbehandlungen per 30. Juni 2019 ein.\nDie dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom\n29. April 2021 ab.\n\n2.\n2.1.\nGegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2021 Beschwerde und stellte folgende\nRechtsbegehren:\n\n\" 1. Der Einspracheentscheid vom 29.04.2021 sei aufzuheben und die\nBeschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die\ngesetzlichen Leistungen auszurichten.\n\n2. Eventuell seien die Akten mit einer aktuellen Verlaufsbegutachtung\nsowie einer Neueinschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, Therapiebedürftigkeit und des Integritätsschadens zu ergänzen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 28. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nZwischen den Parteien ist unumstritten, dass die Beschwerdeführerin einen\nZeckenbiss erlitten hat, welcher eine Frühsommer-Meningoenzephalitis\n-3-\n\n(FSME) zur Folge hatte, und dass es sich bei diesem Zeckenbiss um einen\nUnfall im Sinne von Art. 6 UVG handelt (BGE 122 V 230; Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.2.2). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid vom 29. April 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 5.15) den Fallabschluss zu Recht per 30. Juni 2019 vorgenommen und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2019 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen hat.\n\n2.\n2.1.\nAm 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des\nUVG bzw. der UVV betreffend Unfallversicherung und Unfallverhütung in\nKraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung\nvom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die\nsich vor dem Inkrafttreten der besagten Änderungen ereignet haben, nach\nbisherigem Recht gewährt. Der vorliegend streitige Unfall ereignete sich\nvor dem 1. Januar 2017 (vgl. VB 2.2), weshalb der Leistungsanspruch nach\nden bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen des Unfallversicherungsrechts (aUVG bzw. aUVV) zu prüfen ist.\n\n2.2.\nSoweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten\ngewährt (Art. 6 Abs. 1 aUVG). Nach Art. 10 aUVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 aUVG hat sie zudem Anspruch auf ein Taggeld, wenn\nsie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist. Wird sie infolge\ndes Unfalls zu mindestens 10 % invalid, hat sie nach Art. 18 aUVG Anspruch auf eine Invalidenrente.\n\n3.\n3.1.\nDie Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen\ndem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,\nTod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht\n(BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise\nbzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder\ngeistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit\n-4-\n\n"}