Anschliessend hat sie neu über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu verfügen. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. April 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.