B. fest, dass im Rahmen des Gutachtens eine Würdigung sämtlicher Berichte stattgefunden habe (VB 132 S. 2 f.). Zu den seit dem Gutachten eingegangenen Berichten von Dr. med. I., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., vom 1. Juli 2020 (VB 119 S. 9 f.) und dem Austrittsbericht der PD H. vom 25. August 2020 betreffend den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 6. Juli bis zum 12. August 2020 (VB 125 S. 3 ff.) führte sie aus, die Einwände der Beschwerdeführerin und der psychiatrische Klinikbericht – in welchem wie bereits in den Berichten der behandelnden Ärzte vor Gutachtenserstellung die Diagnose einer