4.2. Im psychiatrischen MediCore-Fachgutachten (Untersuchung am 20. August 2019, Fertigstellung am 29. Oktober 2019 [VB 115.4 A. 1]) hielt med. pract. B. fest, es seien keine psychiatrischen Diagnosen ausgewiesen. Die dafür notwendigen Merkmale der Einstufung nach ICD-10 seien nicht gegeben (VB 115.4 S. 11, 16). Die Arbeitsfähigkeit sei uneingeschränkt gegeben. Einzige Ausnahme würden nachvollziehbarerweise die beiden stationären Aufenthalte bilden. Der Diagnosestellung in den Austrittsberichten könne sie sich jedoch nicht anschliessen (VB 115.4 S. 17).