Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt (VB 115.2 S. 8). In der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen und im Buffetservice sowie in allen alters- und habitusentsprechenden Verweistätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (VB 115.2 S. 9).