Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. August 2013 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2014 mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung nicht ein.