{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-264_2022-01-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4431", "Checksum": "53b5cd14d669cee2d606874aa8dc6e08"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 06.01.2022 VBE.2021.264"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. 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Januar 2010 erstmals wegen\neiner Herzerkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und\nmedizinische Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) begutachten (Gutachten des\nAerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel [ABI], vom 24. April 2012).\nMit Verfügung vom 11. Juli 2012 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\n1.2.\nAuf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. August 2013 trat\ndie Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2014 mangels\nGlaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung nicht\nein.\n\n1.3.\nAm 8. Mai 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an.\nDiese aktualisierte die medizinischen und beruflichen Akten und liess die\nBeschwerdeführerin auf Empfehlung des RAD begutachten (Gutachten der\nMediCore AG, Bad Ragaz [MediCore], vom 27. Mai 2020). Nach Rücksprache mit dem RAD, durchgeführtem Vorbescheidverfahren und dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung\nvom 16. April 2021 ab.\n\n2.\n2.1.\nGegen die Verfügung vom 16. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit\nEingabe vom 21. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende\nRechtsbegehren:\n\n\"1. Die Verfügung vom 16. April 2021 sei aufzuheben und die Sache zur\nVornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung\nan die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n-3-\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 21. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit Eingaben vom 30. Juni und 30. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten.\n\n2.4.\nMit Beschluss vom 28. September 2021 wurde med. pract. B., Fachärztin\nfür Psychiatrie und Psychotherapie und Praktische Ärztin, zur Beantwortung von Rückfragen bezüglich ihres psychiatrischen Teilgutachtens aufgefordert. Nachdem keine Stellungnahme von med. pract. B. eingegangen\nwar, wurde sie mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 17. November\n2021 auf die Pendenz aufmerksam gemacht und darum gebeten, in den\nnächsten Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Dieses Schreiben\nwurde ungeöffnet und mit dem Post-Vermerk \"Abgereist\" an das hiesige\nVersicherungsgericht zurückgesendet.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. April 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 137) zu Recht abgewiesen hat.\n\n2.\nIn der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2021 (VB 137) stützte sich\ndie Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf\ndas polydisziplinäre MediCore-Gutachten der Dres. med. C., Facharzt für\nKardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, E., Facharzt\nfür Neurologie, von pract. med. B. sowie der Neuropsychologen lic. phil. F.\nund lic. phil. G. vom 27. Mai 2020. Darin wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 115.2 S. 6 f.):\n\n\"- Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit\nKeine.\n\n- Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit\n1. Medikamentös gut kompensierte dilatative Kardiomyopathie mit/bei:\n(…)\n2. Chronisch venöse Insuffizienz bei Varikosis beidseits mit/bei:\n(…)\n3. Chronische Bronchitis\n4. Triggerpunkte des Musculus trapecius, Musculus supraspinatus und\nMusculi rhomboidei\n-4-\n\n5. Rezidivierende Krämpfe unklarer Ätiologie\n6. Rezidivierende Gefühlsstörung in wechselnder Lokalisation ohne nachweisbares organisches Korrelat\n7. Rezidivierendes Globusgefühl ohne organisches Korrelat\n8. Subjektive Gedächtnisstörungen, neuropsychologisch nicht verifizierbar\"\n\nZusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und\nBefunde sei die Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt\n(VB 115.2 S. 8). In der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen und im\nBuffetservice sowie in allen alters- und habitusentsprechenden Verweistätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin zu 100 %\narbeits- und leistungsfähig (VB 115.2 S. 9).\n\n"}