1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die Verfügung vom 14. April 2021 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'663.95 zu bezahlen. - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten