um eine einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung handelt (vgl. E. 5.3. und 5.5. hiervor), ergibt sich nicht aus den Akten, womit die Sache zur entsprechenden Abklärung und zur Abklärung betreffend die für einen Rollstuhl anfallenden Kosten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Anschliessend hat diese neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf das beantragte Hilfsmittel zu verfügen.