den Schlussfolgerungen der Gutachter ergebe sich zweifelsfrei und schlüssig das Angewiesensein des Beschwerdeführers auf einen Rollstuhl. So hätten die Gutachter die verbindliche Feststellung gemacht, dass in der Gesamtkonstellation eine Rollstuhlpflicht und Hilfsbedürftigkeit bestehe. Die Feststellungen im Gutachten, insbesondere im rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten, würden zum Schluss führen, dass im vorliegenden Verfahren eine Rollstuhlpflicht bestehe (vgl. Stellungnahme vom 25. September 2023 S. 2 f.).