Darin seien die Gutachter interdisziplinär zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit von 100 % aufweise. Hierauf habe die Beschwerdegegnerin ihm eine ganze IV-Rente zugesprochen (vgl. Stellungnahme vom 25. September 2023 S. 1 f.). Aus - 10 -