7. 7.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen mit Verweis auf die Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte vor, er sei dringend auf einen Handrollstuhl angewiesen und ein solcher sei damit medizinisch indiziert (vgl. Beschwerde S. 4; 6 ff.). Es würden offenkundig Zweifel bestehen an den RAD-Beurteilung, weshalb sich diese nicht als Grundlage dafür eignen würden, ihm einen Handrollstuhl zu verweigern (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Es sei auf das estimed-Gutachten vom 11. März 2023 abzustellen. Darin seien die Gutachter interdisziplinär zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit von 100 % aufweise.