daher aus fachpsychiatrischer Sicht nicht befürwortet werden. Nicht zuletzt auch, da dies dem ärztlich-therapeutischen Vorgehen, einer Defizitorientierung entgegenzuwirken, widerspreche (VB 348 S. 3). Es seien damit keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden, welche die Abgabe eines Handrollstuhles aus medizinisch-psychiatrischer Sicht rechtfertigen würden (VB 348 S. 4). -9-