muss die Rollstuhlversorgung bei Rollstühlen ohne motorischen Antrieb aufgrund der medizinischen Begründung (Formular Ärztliche Verordnung zur Abgabe eines Rollstuhls) nachvollziehbar sein. 5.5. Die Hilfsmittelversorgung unterliegt nach der Rechtsprechung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG. Das Hilfsmittel muss daher im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Versicherte haben in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Einglie- -7-