2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten widerrechtlichen Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Verfahren betreffend Hilfsmittel (Handrollstuhl; vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2; Beschwerde S. 5 f., 11) ist festzuhalten, dass die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erst nach der angefochtenen verfahrenserledigenden Verfügung vom 14. April 2021 (VB 349) erfolgte. Es fehlte damit diesbezüglich bereits bei der Anhebung der Beschwerde an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse i.S.v. Art. 59 ATSG, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24;