1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin durch fehlende Zustellung des RAD-Berichtes vom 27. April 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 355) vor Verfügungserlass (vgl. Replik vom 16. Juni 2021) seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. -5-