Am 24. März 2020 ging ein Antrag um Kostengutsprache für einen Handrollstuhl bei der Beschwerdegegnerin ein. Nach Rücksprachen mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache für einen Handrollstuhl mit Verfügung vom 14. April 2021 ab. Mit Verfügung vom -3- 30. April 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde beim Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2021.282 erfasst.