Die Beschwerdegegnerin holte Arztberichte ein, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und wies das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2015 ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2015.378 vom 21. Januar 2016 die Verfügung vom 5. Juni 2015 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.