{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-03-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-254_2024-03-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9121", "Checksum": "6d4c6e9f977ba146bc3c48c80badee94"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.254"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 28.03.2024 VBE.2021.254"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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April 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDer 1972 geborene Beschwerdeführer bezog von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) seit August 1996 eine Hilflosenentschädigung\nleichten Grades aufgrund hochgradiger Sehschwäche sowie eine halbe Invalidenrente. Beides wurde in der Folge mehrmals revisionsweise bestätigt.\nIm März 2014 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines\nGesundheitszustandes geltend und beantragte eine Rentenerhöhung. Die\nBeschwerdegegnerin holte Arztberichte ein, nahm Rücksprache mit dem\nRegionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und wies das Erhöhungsgesuch mit\nVerfügung vom 5. Juni 2015 ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht mit Urteil\nVBE.2015.378 vom 21. Januar 2016 die Verfügung vom 5. Juni 2015 auf\nund wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.\n\n1.2.\nZwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer im August 2015 um Erhöhung\nder Hilflosenentschädigung ersucht. Im Nachgang zum Rückweisungsurteil\nund auf Empfehlung des RAD wurde ein polydisziplinäres Gutachten erstellt (Gutachten der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel [ABI],\nvom 4. April 2017). Nach Rücksprachen mit dem RAD hob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 12. Juli 2017\nauf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 zog die Beschwerdegegnerin die Mitteilung\nvom 26. September 2012, mit der sie den unveränderten Anspruch auf eine\nRente letztmals bestätigt hatte, in Wiedererwägung und hob die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers auf. Dies wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.1 vom 14. August 2018 bestätigt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_682/2018\nvom 11. Oktober 2018 nicht ein.\n\n1.3.\nIn der Zwischenzeit hatte sich der Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung und am 24. Januar 2019 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet.\nDie Beschwerdegegnerin nahm Rücksprache mit dem RAD und trat mit\nVerfügung vom 17. März 2020 mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung nicht auf das Rentenbegehren\ndes Beschwerdeführers ein. Am 24. März 2020 ging ein Antrag um Kostengutsprache für einen Handrollstuhl bei der Beschwerdegegnerin ein. Nach\nRücksprachen mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren\nwies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengutsprache für einen\nHandrollstuhl mit Verfügung vom 14. April 2021 ab. Mit Verfügung vom\n-3-\n\n30. April 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung. Die dagegen erhobene\nBeschwerde wurde beim Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2021.282 erfasst.\n\n2.\n2.1.\nGegen die Verfügung vom 14. April 2021 erhob der Beschwerdeführer mit\nEingabe vom 19. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende\nRechtsbegehren:\n\n\"1. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom\n14.04.2021 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der beantragte Handrollstuhl zu bewilligen bzw. hierfür Kostengutsprache zu\nerteilen.\n\n2.\n2.1. Es sei sodann richterlich festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin\neine widerrechtliche Rechtsverzögerung begangen hat.\n\n2.2. Es bleibt dem Versicherungsgericht unbenommen, die Beschwerdegegnerin in anderer Weise zu sanktionieren (Art. 61 lit. d ATSG).\n\n3.\n3.1. Es sei zu einer Gerichtsverhandlung vorzuladen und der Beschwerdeführer anlässlich einer Parteibefragung zu befragen (Art. 61 lit. e\nATSG).\n\n3.2. Es sei eventualiter in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Parteianhörung in öffentlicher Verhandlung durchzuführen.\n\n4. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST.\"\n\n2.2.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Baden, ernannt.\n\n2.3.\nMit Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.4.\nMit Eingabe vom 25. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht zu den Akten.\n-4-\n\n2.5.\nMit Replik vom 16. und Duplik vom 30. Juni 2021 hielten die Parteien an\nihren gestellten Anträgen fest.\n\n2.6.\nMit Eingabe vom 27. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer die\nSistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers im parallel-pendenten IV-Verfahren.\n\n"}