Bei Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 3'510.25 (Fr. 69'758.35 - Fr. 66'248.10), was selbst unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Invalideneinkommen im Sinn von BGE 126 V 75 einem nicht rentenbegründenden (Art. 18 Abs. 1 UVG) Invaliditätsgrad von 5 % entspricht (Fr. 3'510.25/Fr. 69'758.35 x 100 = 5.03; gerundet gemäss BGE 130 V 121). Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis zu bestätigen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 16 - 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).