28 Abs. 4 UVV von einem mittleren Alter auszugehen (vgl. E. 6.3.4. hiervor), weshalb das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers ohnehin nicht als lohnmindernd zu berücksichtigen wäre. Im Hinblick auf leidensbedingte Einschränkungen ist hervorzuheben, dass der Kreisarzt bei der Umschreibung des Anforderungs- und Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit solche bereits berücksichtigt hat (VB 280 S. 15: "In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit wäre unter folgenden Voraussetzungen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen: