Diese Frage braucht auch vorliegend nicht geklärt zu werden, denn einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) altersunabhängig nachgefragt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.2; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen), andererseits ist in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV von einem mittleren Alter auszugehen (vgl. E. 6.3.4. hiervor), weshalb das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers ohnehin nicht als lohnmindernd zu berücksichtigen wäre.