Das Bundesgericht hat, soweit ersichtlich, die Frage bisher offengelassen, ob das Merkmal des fortgeschrittenen Alters in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Diese Frage braucht auch vorliegend nicht geklärt zu werden, denn einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) altersunabhängig nachgefragt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.2;