6.4.2. Der Beschwerdeführer hebt insbesondere sein Alter sowie die Schmerzproblematik hervor (Beschwerde Rz. 16; Replik Rz. 20 zu Ziffer 14-17). Das Bundesgericht hat, soweit ersichtlich, die Frage bisher offengelassen, ob das Merkmal des fortgeschrittenen Alters in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweisen).