6.3.4. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. November 2019 das ordentliche AHV-Rentenalter bereits überschritten hatte, ist Art. 28 Abs. 4 UVV anwendbar (vgl. E. 6.3.2.). Folglich ist für die Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen auf Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BfS) abzustellen. In Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist dabei das "mittlere Alter" massgeblich und zwar sowohl beim Valideneinkommen als auch beim Invalideneinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.3.1 mit Hinweis).