Insbesondere vermögen bzw. vermöchten die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Kurzmitteilungen und Stelleninserate sowie die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen nichts daran zu ändern. Vielmehr erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen und die beantragte Parteibefragung in antizipierter Beweiswürdigung als entbehrlich (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen).