Angesichts dieser Umstände ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus gearbeitet hätte. Wenn er nun vorbringt (Beschwerde Rz. 9; Replik Rz. 14 ff. zu Ziffer 14-17), er würde bei voller Gesundheit als Kranführer arbeiten, kann ihm nach dem Dargelegten nicht gefolgt werden. Insbesondere vermögen bzw. vermöchten die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Kurzmitteilungen und Stelleninserate sowie die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen nichts daran zu ändern.