Am 1. November 2019 hatte der Beschwerdeführer das ordentliche Rentenalter bereits überschritten. Aus den Akten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt hatte, über das ordentliche AHV-Renten- alter hinaus zu arbeiten. Im Gegenteil: Ursprünglich hatte er den Plan, sich mit 60 Jahren vorzeitig pensionieren zu lassen. Gegenüber der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer, anlässlich einer Besprechung vom 29. Juli 2011, aus, als Bauarbeiter werde er mit 60 Jahren pensioniert, aber nur, wenn er seine Stelle nicht verliere. Er sei deshalb unbedingt darauf angewiesen, noch bis im April des nächsten Jahres angestellt zu bleiben.