UVV ist anwendbar, wenn die versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Variante I kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die versicherte Person zwischen Unfall und Abschluss der Heilbehandlung das ordentliche AHV-Rentenalter oder ein bereits zuvor vorgesehenes früheres Pensionierungsalter erreicht (HÜRZE- LER/CADERAS, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht UVG, Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Bern 2018, N. 41 zu Art. 18 UVG;