6.2. Die Beschwerdegegnerin gelangte im Einspracheentscheid zum Schluss, Art. 28 Abs. 4 UVV sei zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht anwendbar, da trotz des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Möglichkeit bestehe, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt würden. Zudem wurde ein leidensbedingter Abzug aufgrund des Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers von 5 % vorgenommen. Dabei wurde auf Tabellenlöhne gemäss LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, gesamte Schweiz, abgestellt und ein Invalideneinkommen von Fr. 64'700.25 ermittelt.