5.4. Die Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers sind demnach nicht geeignet, Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken. Weitere Abklärungen – wie das beantragte Gerichtsgutachten oder eine Rückweisung zur weiteren Abklärung – sind nicht angezeigt, da der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit her- - 11 - vorgeht und hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236).