Eine solche kann ausnahmsweise erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend bereits aufgrund der begrenzten gesundheitlichen Problematik (Fussbeschwerden insbesondere am linken OSG) nicht der Fall, zudem befürwortet einzig Dr. med. D. die Durchführung einer EFL.