Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Berichte der behandelnden Ärzte zudem nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu erwecken. Soweit im Bericht von Dr. med. C. vom 17. November 2020 eine arbeitsmedizinische Abklärung empfohlen wurde (VB 292), stand dies offensichtlich im Zusammenhang mit der Frage, welche angepassten Tätigkeiten für den Beschwerdeführer allenfalls in Frage kämen. Eine der Einschätzung des Kreisarztes widersprechende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liegt damit nicht vor.